SATZUNG DES GESANGVEREINS „LIEDERKRANZ ALTHEGNENBERG e. V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Liederkranz Althegnenberg“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „ e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Althegnenberg.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Der Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Ausbildung und Pflege des Liedgutes und Chorgesangs in mehrstimmigen Chören, durch die Hebung des kulturellen Niveaus durch Veranstaltungen und Vorträge.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Althegnenberg, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige kulturelle Zwecke zu verwenden hat.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person werden. Über den Antrag entscheidet die Vorstandschaft. Der Antrag soll den Namen, das Alter und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
Der Verein unterscheidet aktive und passive Mitglieder. Die aktiven Mitglieder verpflichten sich durch ihren Beitritt, die Ehrenpflicht zu übernehmen, an allen für die bestimmten Gruppen anberaumten Proben und Veranstaltungen teilzunehmen, soweit nicht zwingende Gründe dagegensprechen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod des Mitglieds;
- durch freiwilligen Austritt;
- durch Streichung von der Mitgliederliste;
- durch Ausschluss aus dem Verein.Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch, oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.§ 5 MitgliedsbeiträgeVon den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Organe des Vereins sind:
- § 6 Organe des Vereins
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht zur Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
- der Vorstand,
- der Beirat,
- die Mitgliederversammlung.§ 7 Der VorstandDer Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer und dem Chorleiter.Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über tausend Euro im Einzelfall sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Beirats hierzu schriftlich erteilt ist. § 8 Die Zuständigkeit des VorstandsDer Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten.
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen;
- Einberufung des Mitgliederversammlung;
- Ehrung langjährig aktiver Mitglieder;
- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Beirats einzuholen. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.§ 11 Der BeiratDer Beirat besteht aus dem Vorstand und vier Mitgliedern. Der Beirat wird auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirats im Amt. Jedes Mitglied des Beirats ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.Einmal im halben Jahr soll eine Sitzung des Beirats stattfinden. Der Beirat wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen, außer, er kann z.B. im Anschluss an eine Gesangsprobe vollzählig und ohne Widerspruch eines Beiratsmitgliedes zusammenkommen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Beiratsmitglieder, die die Einberufung verlangt haben, berechtigt, selbst den Beirat einzuberufen.Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, wird ein weiteres Vereinsmitglied durch den restlichen Beirat als Beiratsmitglied bis zur Neuwahl berufen. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.
- § 12 Die Mitgliederversammlung
- Über die Beschlüsse des Beirats ist zu Beweiszwecken ein Protokoll aufzunehmen, und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben.
- Die Sitzungen des Beirats werden vom Vorsitzenden bzw. vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins geleitet; ist auch dieser verhindert, leitet das Beiratsmitglied, das am längsten dem Verein angehört, die Sitzung. Im Zweifelsfall bestimmen die erschienenen Beiratsmitglieder den Sitzungsleiter.
- Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Er unterrichtet sich in geeigneter Weise über die Anliegen der Vereinsmitglieder und macht dem Vorstand Vorschläge für die Geschäftsführung. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als tausend DM im Einzelfall beschließt er, ob dem Rechtsgeschäft zugestimmt wird.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder mündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten, außer der gesamte Vorstand kann z.B. im Anschluss an eine Gesangsprobe ohne Widerspruch eines Vorstandsmitglieds zusammenkommen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, oder der stellvertretende Vorsitzende. Über die Beschlüsse des Vorstands ist zu Beweiszwecken ein Protokoll aufzunehmen, und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
- § 10 Beschlussfassung des Vorstands
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, vom Tage der Wahl an gerechnet; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
- § 9 Amtsdauer des Vorstands
- Dem Chorleiter obliegt die technische und fachliche Ausgestaltung der Gesangsproben, die Auswahl des Liedgutes, die Vorbereitung der musikalischen Veranstaltungen und deren Durchführung; bei der Organisation von Veranstaltungen wird er von dem übrigen Vorstand und den Mitgliedern unterstützt.
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstands;
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Beirats im Bedarfsfall;
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung des Einladungsschreibens. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 14 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, oder vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse beschließt die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins und zur Änderung des Zwecks des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.
Für die Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom jeweiligen Versammlungsleiter unterzeichnet wird. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 15 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung – mit Ausnahme von Anträgen auf Satzungsänderung – die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12, 13, 14 und 15 entsprechend.
§ 17 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 08.12.1984 errichtet und mit
51 : 0 Stimmen beschlossen.
Satzungsänderung zu § 7, § 9, § 10, § 11, § 14,
wurde in der Mitgliederversammlung vom 12.01.2012
mit 43 : 0 einstimmig beschlossen.
Hinterlasse einen Kommentar
An der Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns deinen Kommentar!